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14.12.2023
Lesezeit 6 min.

Mehrwertsteuer Gastronomie Welche Sätze gelten für Getränke und Speisen?

Im Grunde ist alles ganz einfach: Nach §12 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beträgt der Regelsteuersatz - also der normale Umsatzsteuersatz 19 Prozent. Gleich hier am Anfang ein Hinweis zum Verständnis: Das UStG spricht fachlich korrekt von der Umsatzsteuer - und meint damit das, was wir allgemein als Mehrwertsteuer bezeichnen. Wie so oft unterscheiden sich Umgangs- und Fachsprache; wir verwenden im Verlauf des Artikels beide Begriffe synonym.

Die unterschiedlichen Bezeichnungen sind jedoch nicht der Grund, warum die Gastro-Mehrwertsteuer vielen Gastronomen und Gästen Kopfzerbrechen bereitet. Vielmehr sind es §12 Abs.2 UStG und die sich auf Absatz 2 beziehenden Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz. §12 und die Anlage regeln, wann 7 % und wann 19 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie anzuwenden sind. Das klingt einfach verständlich, ist es aber leider nicht. Denn ob ein Cateringunternehmen 7 % oder 19 % berechnet, ist davon abhängig, ob der Caterer Essen nur liefert - oder ob er Speisen auch zubereitet oder Geschirr liefert. Oder auch davon, ob der Lieferanteil den Dienstleistungsanteil übersteigt. Der Teufel steckt also im Detail und bevor man z. B. ein Restaurant eröffnen möchte, sollte man sich ausgiebig mit dem Thema beschäftigen.

Dieser Artikel klärt auf, wann welcher Mehrwertsteuersatz für welche Art Gastronomie anzuwenden ist.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie?

Dieser Absatz bezieht sich nur auf den Verzehr vor Ort in Restaurants und anderen gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen. Ohne Auswirkung ist dabei, ob Sie am Tisch servieren oder ein Buffet bereitstellen. Die Regelungen für Außerhaus-Verzehr, Imbisse und Cateringservices erläutern wir in den nächsten Absätzen.

Mit der Einschränkung auf den Vor-Ort-Verzehr ist die Antwort tatsächlich einfach: In diesem Fall beträgt die Mehrwertsteuer Gastronomie in Restaurant, Café oder Bistro (jeweils mit Sitzplätzen) immer 19 %. Eine Unterscheidung zwischen Grund- und "Luxus"-Nahrungsmitteln wie z. B. Kaviar oder Hummer wird nicht vorgenommen (anders als bspw. im Lebensmittelhandel). Der Zubereitungsaufwand ist ebenfalls ohne Belang: Ein belegtes Brötchen unterscheidet sich aus Sicht des UStG. nicht vom 12-Gänge-Menü.

Das Vor-Ort-Bereitstellen von Speisen gilt als Dienstleistung und nicht als Lieferung gemäß Anlage 2 zum §12 Abs. 2. Diese Dienstleistung rechtfertigt keine Mehrwertsteuersenkung und ist entsprechend mit 19 % zu besteuern.

Unterscheidet sich die Außerhaus-Mehrwertsteuer vom Vor-Ort-Mehrwertsteuersatz?

Prinzipiell ja: Für den Außerhaus-Verzehr ist der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Das gilt allerdings nicht für Luxus-Nahrungsmittel wie Kaviar, Hummer, Langusten, Austern und Schnecken.

Außerhaus-Verzehr bezieht sich in diesem Absatz nur auf Restaurantdienstleistungen von Gastronomien mit Sitzplätzen und nicht auf bspw. Imbisse oder Food-Trucks (siehe dazu nächster Absatz).

Welche Mehrwertsteuer beim Catering?

Hier wird es etwas komplizierter: Imbiss ist nicht gleich Imbiss und Catering und Partyservice sind eine ganz eigene "Mehrweltsteuerwelt" mit einigen Besonderheiten, die es näher zu erläutern gilt.

Imbiss, Foodtruck & Co.

Hier ist der Aufbau Ihres Imbisses oder Food-Trucks ausschlaggebend. Abhängig davon gelten mal 7 %, mal 19 % Mehrwertsteuer. Relevant ist, ob Sie Ihren Kunden eine Verzehrmöglichkeit geben, "die mit dem Ort der Abgabe im räumlichen Zusammenhang steht".

Ein Tresen an der Seite des Imbisses (nicht der Verkaufstresen) und von Ihnen bereitgestellte Stehtische oder Bierbänke gelten als solche "Verzehrmöglichkeit im räumlichen Zusammenhang". In diesen Fällen müssen Sie 19 Prozent USt. berechnen.

Fehlt eine von Ihnen bereitgestellte Verzehrmöglichkeit, gilt für die Berechnung der Speisen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Luxus-Speisen (Kaviar etc., siehe Außerhaus-Verzehr) sind allerdings auch hier mit 19 % zu besteuern.

Catering & Partyservice

Bei Catering und Partyservice handelt es sich um Verpflegungsdienstleistungen - im Gegensatz zu Restaurants, die eine Restaurantdienstleistung anbieten. Verpflegungsdienstleistung werden abweichend von Restaurantdienstleistungen besteuert: Grundsätzlich geht man hier erstmal von einer Lebensmittellieferung aus.

Die Lieferung von Lebensmitteln (zubereitet und/oder nicht zubereitet, ausgenommen Luxus-Nahrungsmittel) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ohne Belang ist, ob ein belegtes Brötchen oder ein 12-Gänge-Menü geliefert wird. Getränke sind von den Speisen allerdings abzugrenzen (siehe nächster Absatz).

Doch ist Catering nicht immer nur auf die Lieferung beschränkt. Oft bietet ein Caterer zusätzlich zur Lieferung weitere Dienstleistungen an wie z. B. Geschirr-Bereitstellung, Zubereitung von Speisen am Veranstaltungsort oder die Bereitstellung von Servicepersonal. Und abhängig vom Anteil dieser Dienstleistungen ist dann doch der 19 %-Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Um diesen Anteil zu messen, wird der Umsatz zugrunde gelegt, nicht die dafür nötige Arbeitszeit. Überwiegt der mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Dienstleistungsanteil, sind insgesamt 19 % USt.-Satz anzuwenden. Argument für die Besteuerung der Speisen mit 19 % bei überwiegendem Dienstleistungsanteil ist, dass im Prinzip eine Restaurantdienstleistung erbracht wird. Nur eben beim Kunden vor Ort.

Welche Dienstleistungen für die Berechnung des Dienstleistungsanteil zu berücksichtigen sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:

  • Geschirrbereitstellung
    Dient mitgegebenes Geschirr vornehmlich der Verpackung für den Transport zu und vom Veranstaltungsort, gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz. Wird das Geschirr den Gästen vor Ort zur Nutzung überlassen, gilt dies als Dienstleistung, für die 19 % anzuwenden ist. Ganz klar ist hier offensichtlich nicht immer abzugrenzen. Weist eine Rechnung aber Mietgeschirr aus, gilt für diesen Dienstleistungsanteil der normale Steuersatz.
  • Servicepersonal am Veranstaltungsort
    Beinhaltet das Catering Servicepersonal, fließt dessen Dienstleistung ebenfalls mit 19 % in die Berechnung des Dienstleistungsanteil ein.
  • Bereitstellung von Tischen und/ oder Sitzgelegenheiten
    Auch hier sind 19 % USt. anzuwenden.
    Zubereitung von Speisen vor Ort: Damit entfällt der reine Liefercharakter, entsprechend gelten für die Speisen 19 % Regelsteuersatz.
  • Beraten des Kunden vor Ort
    Berät der Caterer seinen Kunden vor Ort bspw. hinsichtlich Zusammenstellung und Menge vor Ort, ist dies für den Dienstleistungsanteil nicht zu berücksichtigen.

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Getränke?

Ganz allgemein ist für Getränke der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Aber es gibt Ausnahmen, einige wenige Getränke werden als Grundnahrungsmittel angesehen. Für diese ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden:

Kaffee, Tee, Mate:

Zu berücksichtigen ist hier, wie hoch der Milchanteil am fertigen Getränk ausfällt. Bspw. Eine Latte Macchiato enthält i.d.R. mehr als 75 % Milchanteil und gilt nicht mehr als Kaffee, sondern als Milchmischgetränk.

Milch und Milchmischgetränke:

Hier ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur Kuhmilch als Milch ansieht. Wird die erwähnte Latte Macchiato mit Soja-, Mandel- oder Hafermilch zubereitet, gilt der Regelsteuersatz von 19 %.

Leitungswasser:

Das UStG unterscheidet zwischen Leitungswasser und anderen Trinkwassern wie Mineralwasser oder Heilwasser. Für Leitungswasser ist 7 % anzuwenden, für jedes andere Wasser 19 %.

Kakao:

Wird ein Kakao aus Kakaopulver ohne Zuckerzusatz zubereitet, gilt die ermäßigte USt.

Sontige Getränke:

Alle anderen alkoholfreien und alkoholischen Getränke (Bier, Wein, Frucht- und Gemüsesäfte, Erfrischungsgetränke etc.) sind mit dem Regelsteuersatz belegt. Wer es detailliert im Gesetz nachlesen möchte: Anlage 2 UStG.

Welche Mehrwertsteuer auf alkoholfreie und alkoholische Getränke?

In Deutschland gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für alkoholische und alkoholfreie Getränke. Hier sind die gängigen Sätze:

  • Alkoholfreie Getränke: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % gilt in der Regel für alkoholfreie Getränke. Dazu gehören beispielsweise Wasser, Saft, Limonade und andere nichtalkoholische Getränke.
  • Alkoholische Getränke: Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % wird für alkoholische Getränke angewendet. Das betrifft Wein, Bier, Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt.

Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Bestimmungen Änderungen unterliegen können, und es ist ratsam, die aktuellen Gesetze und Regelungen zu überprüfen.

Kann ein Kassensystem beim Festlegen des "richtigen" Steuersatzes unterstützen?

Offensichtlich ist die Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes eine (kleine) Wissenschaft für sich. Im täglichen Service-Stress aus dem Kopf heraus den korrekten USt.-Satz in die Registrierkasse zu tippen bzw. die richtige Warengruppe auszuwählen, ist kaum fehlerlos machbar. Dabei möglichst fehlerfrei zu bleiben, ist aber aus zwei Gründen wichtig. Zum einen fordert das Finanzamt genaue Abrechnungen (was bei einer Steuerprüfung sehr relevant sein kann). Zum anderen können fehlerhafte Mehrwertsteuer-Berechnungen bares (und unbares) Geld kosten.

Gastro-Kassensysteme wie der digitale POS von PAYONE unterstützen hier für jede Form der Gastronomie. Mit mobilen oder stationären Geräten oder auch im Mischbetrieb. Im Kassensystem kann jedes einzelne Getränk bzw. jede Speise mit dem korrekten Steuersatz für den Vor-Ort- oder Außer Haus-Verzehr angelegt werden. Irrtümer sind damit annähernd ausgeschlossen. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Mitarbeiter und Ihr Service-Personal ausreichend schulen, wann die "Außer Haus-Taste" zu betätigen ist - und vor allem warum.