Kreditkarten-Disagio bei Online-Zahlungen
Wann wird ein Disagio angewendet und wie hoch darf es sein?
Der Begriff Disagio kommt bei Online-Shops immer dann ins Spiel, wenn die Zahlung per Kreditkarte angeboten wird. Dann fällt für Shop-Betreibende ein Disagio an. Gemeint ist damit eine Abwicklungsgebühr für diese Bezahlart, die auf dem Nennwert des vereinbarten Betrags basiert.
Das Disagio in Kauf zu nehmen, ist für viele Unternehmen eine lohnenswerte Sache. Nicht ohne Grund gehört die Zahlung per Kreditkarte als mögliche Bezahlart bei den meisten Online-Shops ganz selbstverständlich dazu. Denn es gilt: Wer die Bestellwahrscheinlichkeit erhöhen will, sollte auch viele beliebte Bezahlmethoden anbieten.
Deshalb lohnt sich das Disagio bei Kreditkartenzahlungen
Für jeden gut aufgestellten Online-Shop ist die Möglichkeit, dass Kundinnen und Kunden ihre Einkäufe mit Kreditkarte begleichen, nahezu unverzichtbar. Immerhin ist diese Bezahlart beim Onlineshopping eine der gängigsten, denn sie ist für beide Seiten schnell, unkompliziert und vor allem auch sicher.
Käuferinnen und Käufer geben die Kreditkartengesellschaft, die Kreditkartennummer und die dazugehörige Sicherheitsnummer an und schon ist der Bezahlvorgang erledigt. War dieser erfolgreich, wird damit Online-Shop-Betreibenden der Zahlungseingang in Echtzeit garantiert und die Ware kann somit sofort auf den Weg gebracht werden.
Für Kundinnen und Kunden ist die Zahlung per Kreditkarte ebenfalls eine sichere Sache: Kommt die Ware schadhaft oder gar nicht an, können sie die Rückbuchung des Kaufbetrages bei ihrer Kreditkartengesellschaft beantragen.
Online-Shops: Über ein Drittel zahlt mit Kreditkarte
Dass die Bezahlart per Kreditkarte für die meisten Online-Shops geradezu ein Muss ist, zeigen auch die Ergebnisse einer Consumer Insights Global Umfrage, die von Statista, einer deutschen Online-Plattform für Statistik, veröffentlicht wurden. Demnach gaben im Jahr 2023 rund 36 Prozent der Befragten an, in den letzten zwölf Monaten online mit Kreditkarte bezahlt zu haben – das sind immerhin mehr als ein Drittel aller Kundinnen und Kunden.
Das Disagio zu übernehmen, wenn mit Kreditkarte gezahlt wird, ist für Online-Shop-Betreibende also letztendlich sehr profitabel und kann rund 30 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen rund um das Disagio erklärt – was Disagio genau ist, wie Disagio funktioniert und wie Disagio berechnet wird.
Was versteht man unter einem Disagio?
Einfach erklärt ist Disagio die Bezeichnung für einen Abschlag. Das Wort Disagio stammt aus dem Italienischen und bedeutet übersetzt "Abgeld". Oft wird Disagio auch als Damnum bezeichnet. Der Begriff kommt ursprünglich aus dem Finanzwesen. Gemeint ist damit ein Abschlag, der bei einer Kreditauszahlung vom Nennwert eines Darlehens, der Ausgabe eines Wertpapiers oder bei Währungsgeschäften abgezogen wird. Das Disagio wird berechnet, indem die Darlehenssumme ins Verhältnis zum Auszahlungsbetrag gesetzt wird.
Dadurch, dass bei der Kreditgewährung von der bewilligten Summe ein bestimmter Betrag – also das Disagio – einbehalten wird, erhält der Kreditgeber mit dem Disagio eine Zinsvorauszahlung. Im Gegenzug reduziert sich mit dem Disagio für den Kreditnehmer die Nominalverzinsung, sodass seine Ratenbelastung niedriger wird.
Das Gegenteil von Disagio ist Agio (Aufgeld).
Was versteht man unter einem Disagio bei Kreditkartenzahlungen?
Bei Online-Bezahlsystemen steht der Begriff Disagio im direkten Zusammenhang mit der Zahlung per Kreditkarte. Gemeint ist damit eine variable Servicegebühr, die für Händler und Online-Shop-Betreibende fällig wird. Das Disagio wird von den Partnerbanken (Acquirer) der Online-Handelnden für die Abwicklung bei Kreditkartenzahlungen berechnet. Der Acquirer behält den entsprechenden Betrag dann direkt ein. Kundinnen und Kunden, die mit Kreditkarte zahlen, haben mit dem Disagio nichts zu tun.
Disagio bei Inanspruchnahme eines Payment Service Providers
Kundenorientiert zu arbeiten ist für Online-Shop-Betreibende wichtig, aber gerade bei der Integration von Zahlungsmöglichkeiten auch mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden. Zum einen muss die technische Anbindung der einzelnen Bezahlarten einwandfrei funktionieren. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die vertraglichen Rahmenbedingungen dafür stimmen.
Wer sich mit diesem zusätzlichen Aufwand nicht belasten will oder kann, hat die Möglichkeit, einen Payment Service Provider zu engagieren. Gegen einen Aufschlag kommt bei Zahlungsvorgängen dann ein Rundum-sorglos-Paket mit allen nötigen technischen und rechtlichen Details zum Einsatz. Transaktionen werden abgewickelt und verständliche Daten geliefert. Händlerinnen und Händler haben so nicht nur einen genauen Überblick, welche Zahlungsverfahren bei ihren Kundinnen und Kunden besonders beliebt sind, sondern können auch mit wenigen Klicks bestimmen, welche Bezahlarten aktuell verfügbar sein sollen.
Wie funktioniert ein Disagio?
Nachdem ein Kunde mit Kreditkarte bezahlt hat, leiten Händler und Online-Shop-Betreibende die Kreditkarten- und Umsatzdaten an einen Acquirer, auch Acquiring Bank genannt, weiter. Meist geschieht das auch über einen Payment Service Provider. Der Acquirer kommuniziert mit dem Kartennetzwerk und wickelt dann die Kreditkartenzahlungen mit den kartenausgebenden Banken für das Handelsunternehmen ab. Anschließend fließen die Zahlungsbeträge abzüglich des vereinbarten Disagio auf das Konto bei der Hausbank des Händlers oder Online-Shop-Betreibenden.
Disagio berechnen: Beispiele Kreditkartenzahlung und Online-Shops
Bevor das Disagio berechnet werden kann, müssen Online-Shop-Betreibende mit dem Acquirer einen sogenannten Kreditkartenakzeptanzvertrag schließen. Damit stimmt der Händler grundsätzlich zu, Kreditkartenzahlungen zu akzeptieren. Im Kreditkartenakzeptanzvertrag ist zudem geregelt, was Handelsunternehmen bei der Entgegennahme von Kreditkarten in ihren Online-Shops überprüfen und wie sie mit sensiblen Daten ihrer Kundinnen und Kunden umgehen müssen. Zudem wird in dem Vertrag auch die Höhe des Disagio, das Online-Shop-Betreibende an den Acquirer für die Zahlungsabwicklungen zahlen müssen, bestimmt. Die Vereinbarung regelt auch den Rhythmus, in dem die Auszahlungen vom Acquirer auf das Konto des Online-Handelsunternehmens fließen: täglich, wöchentlich oder monatlich – ein im Hinblick auf die Liquidität sehr wichtiger Punkt.
Neu im Online-Shop-Geschäft oder bereits gut etabliert mit vielen Zahlungen? PAYONE bietet verschiedene E-Com-Pakete, mit denen die individuellen Anforderungen Ihres Online-Shops bestmöglich abgedeckt werden.
Beispiele für E-Com-Pakete
E-Com Starter für Einsteiger
Das Paket E-Com Starter eignet sich für alle, die neu im Online-Shop-Geschäft sind und nur hin und wieder Zahlungen per Kreditkarte akzeptieren. Monatliche Grundkosten gibt es nicht. Kosten fallen nur an, wenn die Zahlung via Kreditkarte erfolgt. Fällig werden dann ein Transaktionsentgelt von 0,99 Euro sowie ein Disagio in Höhe von 2,49 Prozent des Transaktionsbetrags.
E-Com Pro für etablierte Online-Shops
Das Paket E-Com Pro eignet sich für alle, die viele und regelmäßige Zahlungen per Kreditkarten erhalten. Zum monatlichen Grundpreis von 19 Euro kommen ein sehr niedriges Transaktionsentgelt von 0,09 Euro sowie ein ebenfalls günstiges Disagio von nur 1,49 Prozent des Transaktionsbetrags hinzu.
Bei Kartenzahlungen wird immer ein Disagio, das Online-Shop-Betreibende an den Acquirer zahlen müssen, fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Warenumsatz, der mit Kreditkarte bezahlt wurde. Dabei setzt sich das Disagio immer aus einer Transaktionsgebühr sowie einer variablen, prozentual zu berechnenden Gebühr zusammen. Die Höhe wird jeweils im Kreditkartenakzeptanzvertrag fest vereinbart.
Bei Online-Shops berechnet sich der Prozentsatz des Disagios nach der Höhe des Gesamtumsatzes. Dabei fällt für den Verkauf von Waren und Produkten grundsätzlich ein niedrigeres Disagio an als für andere Inhalte. Dabei gilt: Je größer der Umsatz, desto niedriger fällt das Disagio aus.
Wie hoch darf ein Disagio sein?
Die Höhe eines Disagios, auch Händlerentgelt genannt, ist in der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge geregelt. Es setzt sich aus einer Transaktionsgebühr und dem Interbankengeld zusammen. Dieses darf maximal 0,3 Prozent des Transaktionswertes betragen. In Ländern außerhalb der EU ist das Interbankengeld weitaus höher.
Die Höhe der Transaktionsgebühr ist abhängig von individuellen Faktoren des jeweiligen Online-Shops, wie etwa dem Transaktionsvolumen, der Warenkorbgröße oder den erbrachten Leistungen für das Handelsunternehmen.